Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Beherbergungsverträge der Venediger Lodge Management GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Venediger Lodge Management GmbH, Marktstraße 64, 5741 Neukirchen, Österreich (im Folgenden „Venediger Lodge“ oder „Beherberger“), und ihren Gästen bzw. Vertragspartnern.
Ergänzend zu diesen AGB gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 (AGBH 2006) der Österreichischen Hoteliervereinigung, soweit diese AGB keine abweichende Regelung treffen. Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen dieser AGB vor.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Beherbergungsverträge zwischen der Venediger Lodge und ihren Gästen bzw. Vertragspartnern, unabhängig vom Buchungsweg (direkt, telefonisch, per E-Mail oder über eine Buchungsplattform).
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, es sei denn, die Venediger Lodge stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3 Die Venediger Lodge Management GmbH und die Schweinberger Gastronomie GmbH sind eigenständige Rechtsträger mit gemeinsamem Sitz in 5741 Neukirchen, Marktstraße 64. Diese AGB regeln ausschließlich den Beherbergungsvertrag mit der Venediger Lodge Management GmbH; für gastronomische Leistungen ist allein die Schweinberger Gastronomie GmbH zuständig und haftbar.
§ 2 Begriffsbestimmungen
2.1 „Beherberger“: die Venediger Lodge Management GmbH.
2.2 „Vertragspartner“: die Person, die den Beherbergungsvertrag abschließt.
2.3 „Gast“: die Person, die die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch nimmt. Vertragspartner und Gast können ident sein.
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt mit der Buchungsbestätigung durch die Venediger Lodge sowie der Leistung der vereinbarten Anzahlung zustande. Die Buchung gilt erst mit Eingang der Anzahlung als verbindlich.
3.2 Die Venediger Lodge ist berechtigt, eine Anzahlung oder die Bekanntgabe einer gültigen Kreditkarte als Sicherheit zu verlangen. Die Details werden dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss mitgeteilt.
3.3 Kosten des Zahlungsverkehrs (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.
§ 4 Check-in und Check-out
4.1 Die Appartments/Zimmer stehen ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Bei einer Ankunft nach 19:00 Uhr wird um eine kurze vorherige Mitteilung gebeten.
4.2 Die Rezeption ist täglich von 08:00 bis 20:00 Uhr besetzt. Bei späterer Anreise besteht nach vorheriger Absprache (E-Mail, Telefon oder Messenger) die Möglichkeit, den Schlüssel im Schlüsselsafe bei der Garage zu hinterlegen.
4.3 Am Abreisetag ist das Appartment/Zimmer bis spätestens 11:00 Uhr zu räumen. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Venediger Lodge berechtigt, einen weiteren Aufenthaltstag zu verrechnen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag durch den Vertragspartner – Stornobedingungen
5.1 Der Vertragspartner kann bis 7 Tage vor dem vereinbarten Anreisetag ohne Angabe von Gründen und ohne Stornogebühr vom Beherbergungsvertrag zurücktreten (Stornogebühr 0 %).
5.2 Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 7 Tagen vor dem vereinbarten Anreisetag oder erscheint der Gast nicht (No-Show), wird der gesamte gebuchte Betrag als Stornogebühr fällig (100 %).
5.3 Als Referenzzeitpunkt für den Beginn der Beherbergung (Check-in) gilt 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages. Storno- und No-Show-Gebühren sowie Kosten für nicht in Anspruch genommene Zimmer/Appartments werden stets auf Basis des gesamten gebuchten Betrags berechnet.
5.4 Bei vorzeitiger Abreise oder nicht vollständiger Inanspruchnahme des gebuchten Zeitraums besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Je nach Buchungslage findet die Venediger Lodge gerne eine faire, einvernehmliche Lösung.
5.5 Für einzelne Angebote (zB Aktions-, Frühbucher- oder nicht stornierbare Tarife) können abweichende, dem Vertragspartner bei Buchung bekannt gegebene Stornobedingungen gelten, die diesen Bestimmungen vorgehen.
5.6 Da bei Stornierungen je nach Zeitpunkt Gebühren anfallen können, empfiehlt die Venediger Lodge den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung – insbesondere bei kurzfristig möglichen Verhinderungsgründen wie Erkrankung oder unaufschiebbaren Terminen.
5.7 Kann der Vertragspartner am Anreisetag nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser, behördliche Reisebeschränkungen) jede Anreisemöglichkeit ausgeschlossen ist, entfällt für die betroffenen Tage die Zahlungspflicht. Wird die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich, lebt die Zahlungspflicht ab diesem Zeitpunkt wieder auf.
§ 6 Rücktritt durch die Venediger Lodge
6.1 Wurde eine Anzahlung vereinbart und nicht fristgerecht geleistet, ist die Venediger Lodge berechtigt, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6.2 Erscheint der Gast bis 19:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages nicht und wurde keine spätere Ankunft bekannt gegeben, besteht für diesen Tag keine Beherbergungspflicht der Venediger Lodge.
6.3 Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann die Venediger Lodge den Vertrag bis spätestens 2 Monate vor dem vereinbarten Anreisetag durch einseitige Erklärung auflösen.
§ 7 Nichtraucherbetrieb
7.1 Die Venediger Lodge wird ausschließlich als Nichtraucherbetrieb geführt; sämtliche Zimmer und Appartments sind Nichtraucherzimmer. Das Rauchen ist ausschließlich im Außenbereich gestattet.
7.2 Bei Zuwiderhandeln ist die Venediger Lodge berechtigt, die dadurch entstehenden Reinigungs- und Geruchsbeseitigungskosten in Rechnung zu stellen.
§ 8 Haftung
8.1 Für die Haftung der Venediger Lodge für eingebrachte Sachen des Vertragspartners bzw. Gastes gelten §§ 11 und 12 AGBH 2006.
8.2 Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, wird die Haftung der Venediger Lodge für leicht und grob fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen; Folgeschäden, entgangener Gewinn und rein vermögensmäßige Schäden werden nicht ersetzt. Für Verbraucher bleibt die gesetzliche Haftung unberührt.
8.3 Aufsichtspflicht für Kinder: Die Aufsichtspflicht über minderjährige Gäste obliegt während des gesamten Aufenthalts ausschließlich den Erziehungsberechtigten bzw. den mitreisenden Begleitpersonen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Freizeiteinrichtungen, Außenbereichen, Ski- und Bikeräumen sowie sämtlicher Wege- und Verkehrsflächen der Venediger Lodge. Eine Aufsichtsübernahme durch Mitarbeiter der Venediger Lodge erfolgt nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
8.4 Diebstahl in Appartments und Zimmern: Für den Verlust oder die Beschädigung von Wertsachen, Bargeld, Schmuck und sonstigen persönlichen Gegenständen, die der Gast in sein Appartment oder Zimmer mitbringt, haftet die Venediger Lodge nur bei grobem Verschulden ihrer Mitarbeiter. Dem Gast wird empfohlen, wertvolle Gegenstände im appartmenteigenen Safe zu verwahren und Zimmer bzw. Appartment bei Abwesenheit stets versperrt zu halten. Ein Diebstahl ist unverzüglich der Rezeption sowie der Polizei zu melden; andernfalls sind Ersatzansprüche ausgeschlossen.
8.5 Diebstahl durch Dritte: Für Schäden, die dem Gast durch rechtswidriges Verhalten Dritter entstehen – insbesondere Diebstahl, Sachbeschädigung oder unbefugtes Betreten von Räumlichkeiten durch nicht der Venediger Lodge zurechenbare Personen –, haftet die Venediger Lodge nicht, es sei denn, ihr fällt ein grobes Organisationsverschulden zur Last.
8.6 Skiraum und Bikeraum: Ski-, Bike- und Ausrüstungsräume der Venediger Lodge stehen den Gästen zur Verwahrung ihrer Sportausrüstung zur Verfügung, gelten jedoch nicht als bewachte oder versperrte Verwahrstellen im Sinne einer Garderobehaftung. Für Verlust oder Beschädigung von dort eingestellten Gegenständen – insbesondere durch Diebstahl – haftet die Venediger Lodge nur bei grobem Verschulden ihrer Mitarbeiter. Dem Gast wird empfohlen, hochwertige Ausrüstung (zB E-Bikes, Skischuhe) zusätzlich selbst zu versperren bzw. zu sichern.
8.7 Diebstahl von Küchenutensilien und Eigentum der Venediger Lodge: Inventar der Venediger Lodge – insbesondere Küchenutensilien, Geschirr, Bettwäsche und sonstige Einrichtungsgegenstände der Appartments – ist ausschließlich innerhalb des Betriebsgeländes zu verwenden und darf nicht mitgenommen werden. Bei Verlust, Beschädigung oder unbefugter Mitnahme von Eigentum der Venediger Lodge ist der Vertragspartner zum vollen Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Die Venediger Lodge behält sich vor, in begründeten Verdachtsfällen Anzeige zu erstatten.
§ 9 Pflichten des Vertragspartners, Aufrechnung
9.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zuzüglich in Anspruch genommener Sonderleistungen spätestens bei Abreise zu begleichen.
9.2 Eine Aufrechnung eigener Forderungen des Vertragspartners gegen Forderungen der Venediger Lodge ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung wurde gerichtlich festgestellt oder von der Venediger Lodge anerkannt.
§ 10 Vorzeitige Vertragsauflösung
10.1 Die Venediger Lodge ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen, insbesondere gemäß § 15 AGBH 2006 (zB erheblich nachteiliger oder ungehöriger Gebrauch, Zahlungsverzug trotz gesetzter Nachfrist).
§ 11 Datenschutz
11.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung der Venediger Lodge, abrufbar unter www.venediger-lodge.at/privacy-policy.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
12.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Venediger Lodge in 5741 Neukirchen.
12.3 Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Venediger Lodge zuständig. Für Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich sowie für Verbraucher mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, Island, Norwegen oder der Schweiz gelten die Gerichtsstandsregelungen der §§ 17.4 und 17.5 AGBH 2006.
12.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
12.5 In allen nicht ausdrücklich geregelten Punkten gelten ergänzend die Bestimmungen der AGBH 2006 der Österreichischen Hoteliervereinigung.
Stand: Juli 2026
Venediger Lodge Management GmbH
Marktstraße 64, 5741 Neukirchen, Österreich
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